Er kann das regeln, wenn es im zu schließenden Werkvertrag vereinbart wird

Du wirfst Möglichkeiten und vermeintlich grundsätzliche Regelungen in einen Topf.

Nicht ein Wikipedia-Artikel, der Möglichkeiten festhält, sondern lediglich das BGB legt grundsätzlich ferst, was überhaupt ein Werkvertrag ist.

Alles andere unterliegt der Vertragsfreiheit.

• Wenn nichts vereinbart wird, gelten grundsätzlich Gesetze wie das BGB und andere, die den Auftrag betreffen.
• Im Rahmen dieser rechtlichen Möglichkeiten können ggf. vorliegende AGB weitere Punkte der Zusammenarbeit regeln.
• Diese wiederum können durch weitere vertragliche Vereinbarungen ergänzt oder ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden, und natürlich auch das nur im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten (Stichwort: Salvatorische Klausel).

Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, dann wird im Zweifel geprüft und ggf. branchentypisches Verhalten einbezogen.

Mit dem, was wir vom obigen Streitpunkt wissen, halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass der vereinbarte Werkumfang auf die Lieferung der gedruckten Ergebnisse beschränkt ist und dazu notwendige Zwischenschritte keine Beachtung finden.

Du kannst ja mal versuchen, nach einer Visitenkartenbestellung die Druckplatten von der Druckerei zu bekommen. Halte die Reaktion bitte in einem Video fest. Vielen Dank!