Das stimmt schon...

... wenn hier was gestaltet wurde, unterliegt es auch dem Werkvertrag.
Er(!) ist automatisch der Urheber und kann nur Nutzungslizenzen vergeben.
Die Weitergabe ist hier eine Druck- oder Ausgabedatei, nicht die Quelldatei.
Die kann der Kunde nutzen (auch mehrfach) und sich selbst überlegen ob und
welche Dienstleistung er dafür nutzt. Ist diese Dienstleistung inkludiert, befreit
das nicht vom Umstand der Werktätigkeit, das Werk wurde ja in Auftrag geschaffen,
egal wofür. Vor Gericht kann der Kunde die Herausgabe der Druck- oder
Ausgabedatei verlangen (nicht Quelldatei), denn sie ist definierter Bestandteil
der im Werkvertrag festgelegten Nutzungslizenz.