§ 31 Abs.5 UrhG

Wenn nichts vereinbart wurde gilt das Gesetz:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. [gesetze-im-internet.de]

Du musst dem Kunden (nur) das liefern, was er für den geplanten Zweck braucht. Konkret hieße das:

Wenn der Kunde 100 Visitenkarten braucht und beauftragt, dann ist der geplante Zweck die Verteilung von Visitenkarten. Er braucht und bekommt die Karten, aber keine Daten.

Un wenn der Kunde ein Design braucht, eine Vorlage für Visitenkarten, dann ist der geplante Zweck die Nutzung des Designs – beispielsweise beim unabhängigen Druckdienstleister – durch den Kunden. Dazu braucht er die Druckvorlage.

Aber wenn der Kunde eine Visitenkartenvorlage beauftragt und braucht, dann ist der Zweck die Nutzung mit der Möglichkeit, eigenständig Änderungen, Ergänzungen usw. vornehmen zu können. Dazu müssen Rohdaten geliefert werden.
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„Vielleicht gibt es schönere Zeiten, aber diese ist die unsere.“
(Jean Paul Satre)