Laut Wikipedia sogar ohne Staatsanwalt.

"Wegen der Dringlichkeit der Durchsuchung für den Erfolg der Ermittlung darf dann ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder - nachrangig - die Polizei anstelle eines Richters die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 Halbsatz 2 StPO). Weil durch die Dringlichkeit die Kompetenz zur Durchsuchungsanordnung von einer öffentlichen Stelle (dem Richter) auf eine andere (die Staatsanwaltschaft oder Polizei) wechselt, ist ein Fall von "Gefahr im Verzug" gegeben."