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Kopierschutz [wikipedia.org]

Nach (§ 95d UrhG) sind technisch geschützte Werke deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes zu kennzeichnen. Das Gesetz meint (Stand 2009 Januar) mit Werk im Fall der CD und ähnlicher Bild- und Tonträger offenbar das Vervielfältigungsstück und dessen Verkaufsverpackung. Durch Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes kann der Besitzer bzw. Käufer erkennen, welche Nutzungstechnik wie beeinträchtigt sein soll. Nur durch Überprüfung dieser Beeinträchtigung kann er ggf. denjenigen technischen Schutz erkennen, den er u. U. nicht umgehen darf.
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"Jetzt eine Insel finden und in seentiefem Blau, von Opiaten überwölkt nach innen sinken."

Grüße von
I n g m a n