Das Fazit sagt es aus.

Fazit
Das Gericht hat deutlich herausgestellt, dass an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung zu Werbezwecken bestimmte Anforderungen ohne Einwilligung des Betroffenen zu stellen sind. Die Abbildung eines Raumes, der theoretisch vielfach existieren kann, reicht hierzu ohne Weiteres nicht aus. Anders ist dies natürlich bei gleichzeitiger Namensnennung des Betroffenen oder beim Hinzukommen weiterer Details. Es kommt – wie so oft – auf den konkreten Einzelfall an. In jedem Fall kann eine Veröffentlichung von Fotos von Räumen oder auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn hierauf zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Person möglich sind, welche den Räumlichkeiten zuzuordnen ist. Man denke zum Beispiel an die Abbildung eines bekannten Hauses einer stadtbekannten Person, eines Prominenten etc. oder den Fall, dass die betroffene Person auf den Fotos erkennbar ist. Natürlich darf man sich nicht ohne Weiteres unbefugten Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten etc. verschaffen, um an das begehrte Motiv zu gelangen!
Dem ist doch nichts hinzuzufügen.