Das ist insofern unsinnig, als dass er das genutzte Werk nicht erstellt hat

Daher muss zunächst einmal ein Verstoß festgestellt werden, den es ggf. zu entschädigen gilt.

Aus der Ausgangslage einen mündlichen Werkvertrag und daraus folgend Lizenzkosten abzuleiten, find ich doch etwas gewagt.