Ich zitiere mal (zur Untermauerung meines Beitrages oben):

Die Verbraucherzentrale NRW verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Unitymedia. Dort heißt es:

„Der Kabelnetzbetreiber darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.“ Er habe „dem Kunden diese Übertragung vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzuzeigen“.

Der Kunde könne dann seinen Vertrag „innerhalb eines Monats für den Zeitpunkt, an dem die Übertragung wirksam wird, kündigen“.

Die Übernahme könnte also zu einer kürzeren Kündigungsfrist als die üblichen zwölf Monate führen.

Die Betonung liegt hier jedoch auf „könnte“. Denn: Laut Verbraucherzentrale ist derzeit noch gar nicht absehbar, ob bei dem Deal tatsächlich ein „Dritter“ im rechtlichen Sinne entstehe – oder ob beispielsweise Unitymedia weiter der Betreiber bleibe, nur eben unter dem Dach von Vodafone.

Klar sei dagegen: „Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Unitymedia-Kunden in jedem Fall zu, wenn sich bei der Übernahme in einem neuen Kundenvertrag wesentliche Änderungen zum Nachteil des Kunden ergeben“, so eine Sprecherin der Verbraucherzentrale. Dies könnten beispielsweise „erhebliche Preiserhöhungen“ sein.

https://www.derwesten.de/wirtschaft/vodafone-kauft-unitymedia-was-sie-jetzt-wissen-muessen-id214243751.html?service=amp
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„Vielleicht gibt es schönere Zeiten, aber diese ist die unsere.“
(Jean Paul Satre)