Ich antworte auf solcherlei Mails wie folgt:

(Ob das alles rechtlich richtig ist oder nicht kann ich nicht beurteilen, aber es funktioniert auf jeden Fall wesentlich besser als die Bitte darum, aus dem Verteiler genommen zu werden.)



Herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Bei der nächsten sollten Sie mit einer Abmahnung rechnen.

Folgendes zur Kenntnis:

Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail kann den Absender nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung zukünftiger in Anspruch nehmen. Hierbei können sich Privatleute auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, dieses wird durch die Zusendung der unverlangten Werbe-E-Mails in relevanter Weise beeinträchtigt. Unternehmern demgegenüber steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.

Die von den Gerichten angesetzten Streitwerte variieren von Fall zu Fall, nachfolgend soll ein kleiner Überblick über die bislang von der Rechtsprechung festgesetzten Streitwerte gegeben werden:

• 4.500,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an eine Privatperson (OLG Schleswig, Urteil vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08)

• 6.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen Freiberufler (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07)

• 5.000,- Euro bei Zusendung mehrmaliger Werbe-E-Mails an eine Privatperson (AG München, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 223 C 12372/10)

• 3.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail an einen Freiberufler (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: 14 W 66/07)

• 10.000,- Euro für die einmalige Übersendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden (AG Essen, Urteil vom 20.11.2006, Az.: 23 C 146/06)

• 6.000,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen beruflichen E-Mail-Account (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az.: I-15 U 41/04)

• 7.500,- Euro für die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail an einen beruflichen E-Mail-Account (LG Berlin, Urteil vom 26.08.2003, Az.: 16 O 339/03)
----------
Wer hat Angst vorm politisch ungebildeten, revisionistischen Strolch?

Mein Portfolio -> http://daeumler.com