Das könnte bei nachweislich konformen Gebrauchtgeräten durchaus eine Frage der Auslegung sein

»(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.«

Ein Gebrauchtwarenhändler ist in aller Regel weder Hersteller noch Importeur der Geräte, die er verkauft. Nun ist es offensichtlich so, dass iPhones über eine CE-Konformität verfügen. Und zwar unabhängig davon, in welchem Land sie ursprünglich verkauft wurden. Diese Konformität ist im Gerät selbst hinterlegt, ggf. auch auf der Verpackung, wahrscheinlich in Bedienungsanleitung u.ä. Unterlagen, die auch öffentlich verfügbar sind.

Man könnte daher auch zu dem Schluss kommen, dass ein offenkundig »legales« Gebrauchtgerät es nicht rechtfertigt, dieses nachträglich mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, so dass es ausreichen könnte, dass es im Gerät hinterlegt ist.

Man muss sich nur immer wieder bewusst machen, es geht nur um die Kennzeichnung, nicht um die Konformität als solches.