§ 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): Inverkehrbringen ist …

… die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG: Dieses Gesetz gilt nicht für gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.
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