Von Sofortabschreibung ist da aber nicht die Rede sondern von einer angepassten Nutzungsdauer von 1 Jahr

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Für mein Verständnis verkürzt sich nur die Frist und es handelt sich nicht um eine Sofortabschreibung. Das heißt du musst die Anschaffung nach wie vor als Anlagevermögen und nicht als GWG buchen und eine Abschreibung für 12 Monate vornehmen.


(Die AfA für Computer war auch vorher bei 60 und nicht bei 36 Monaten.)