• Du weißt ja jetzt wonach Du im Juristendeutsch suchen mußt ;) aber freu Dich nicht zu früh

          Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrs- rechtlicher Vorschriften
          http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-19.pdf

          Die Wartezeit kannst Du sinnvoll nutzen, indem Du prüfst, inwieweit Dein Roller die gegebenen Anforderungen überhaupt erfüllt - ich mutmaße bei 1.1 " Allgemeine Betriebserlaubnis (...) oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis" ist die Begeisterung vorbei.


          Anforderungen an das Inbetriebsetzen
          (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt wer- den, wenn
          1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
          2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
          3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2
          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug- Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekenn- zeichnet ist:
          a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein,
          b) anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und
          4. es
          a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
          b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
          c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
          d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
          entspricht.
          Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbe- triebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehän- digt werden.
          (2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung
          1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung,
          2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung.
          Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforde- rungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.
          (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebser- laubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebser-
          Drucksache 158/19 - 4 -
          laubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so
          darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
          (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ist.