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doch das ist ein Problem, da du für dein 'Mitbringsel' aus den USA in der EU keine Betriebserlaubnis hast...
'theoretisch' könnte das sogar der Zoll bei der Einfuhr einsacken.
Da rebuy in diesem Fall der 'Inverkehrbringer' ist muss das Gerät mit einer CE Kennzeichnung verehen sein -
Hm. Okay, war mir nicht klar, klingt aber nicht unlogisch...
Dann ist es ja schon schräg, dass reBuy solche Geräte überhaupt annimmt. -
Wäre das denn überhaupt ein „inverkehrbringen“?
Schliesslich verkaufen reBuy und Konsorten gebrauchte Geräte von Privat, die waren (und sind) bereits „in Verkehr“. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass die ein vermeintlich so klares und riskantes Problem ignorieren. Vielleicht ist das nur hier eines, das wiederum kann ich mir sehr gut vorstellen. -
Und das bezieht sich tatsächlich auch auf gebrauchte, private Geräte...
...die schon „in Verkehr“ sind? Das nämlich ist die Frage und genau davon steht da nix. -
Ein Händler verkauft keine privaten Geräte. Es ist auch der Verkauf, nicht nur das Inverkehrbringen, verboten.
Ob die CE-Kennzeichnung im Gerät reicht, wage ich zu bezweifeln, da mit leerem Akku die Kennzeichnung nicht ersichtlich ist. Bin aber kein Anwalt. -
§ 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): Inverkehrbringen ist …
… die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG: Dieses Gesetz gilt nicht für gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet. -
iP ist schon auf dem Rückweg … Die Hotline hat mir versichert, dass sie das nicht hätten verkaufen dürfen, muss wohl sichtbar gekennzeichnet
sein. Ob das aber eine interne Regelung ist oder die Rechtslage abbildet, weiß ich nicht.
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Das könnte bei nachweislich konformen Gebrauchtgeräten durchaus eine Frage der Auslegung sein
»(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.«
Ein Gebrauchtwarenhändler ist in aller Regel weder Hersteller noch Importeur der Geräte, die er verkauft. Nun ist es offensichtlich so, dass iPhones über eine CE-Konformität verfügen. Und zwar unabhängig davon, in welchem Land sie ursprünglich verkauft wurden. Diese Konformität ist im Gerät selbst hinterlegt, ggf. auch auf der Verpackung, wahrscheinlich in Bedienungsanleitung u.ä. Unterlagen, die auch öffentlich verfügbar sind.
Man könnte daher auch zu dem Schluss kommen, dass ein offenkundig »legales« Gebrauchtgerät es nicht rechtfertigt, dieses nachträglich mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, so dass es ausreichen könnte, dass es im Gerät hinterlegt ist.
Man muss sich nur immer wieder bewusst machen, es geht nur um die Kennzeichnung, nicht um die Konformität als solches.
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Der Vergleich mit der Betriebserlaubnis hinkt insofern, als dass jeder Privatmensch ein Gerät einführen darf, das …
… die technischen Voraussetzungen zum Betrieb erfüllt. In Verkehr bringen zielt halt nicht auf Privatleute ab.
Faktisch könnten Händler bei Vorliegen der CE-Konformität (und das ist bei iPhones ja nun mal der Fall) entsprechend das Zeichen m.W. auch nachträglich anbringen, um ihrer Pflicht nachzukommen.
Angeblich ist in iPhones die CE-Konformität auch an folgender Stelle im Gerät hinterlegt:
Einstellungen > Allgemein > Info > Rechtliche Informationen > Regulatorische Hinweise
Ob das stimmt? Keine Ahnung, kann ich mangels iOs-Gerät auch nicht prüfen. Aber vielleicht einfach mal nachschauen, bevor unnötig Pferde scheu gemacht werden.
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