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»GWG-Grenzen 2014/2015
Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter können sich ändern. Aktuell gelten folgende GWG-Grenzen bei Anschaffungskosten bis:
150 bis 410 Euro bei Sofortabschreibung
150 bis 1.000 Euro bei Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung)
Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
bis 150,00 EUR: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
150,01 bis 410,00 Euro Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
150,01 bis 1.000,00 Euro Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
ab 1000,01 EUR Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.
Anschaffungen im Wert von weniger als 150 Euro zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 Euro netto müssen regulär abgeschrieben werden.
Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:
Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten
(Quelle: Haufe.de)
Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC.
Die Schreibtischlampe kostet 120 Euro. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist.
Der Bürostuhl kostet 250 Euro. Damit fällt er unter die GWG, auch dafür gilt die Sofortabschreibung.
Der Schreibtisch kostet 430 Euro. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch sofort absetzbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.
Die Computeranlage kostet 1.200 Euro netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro muss die Anlage über deren Nutzungsdauer abschreiben.«
»GWG-Grenzen 2014/2015
Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter können sich ändern. Aktuell gelten folgende GWG-Grenzen bei Anschaffungskosten bis:
150 bis 410 Euro bei Sofortabschreibung
150 bis 1.000 Euro bei Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung)
Nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Abschreibung, die damit ein Unternehmen hat:
bis 150,00 EUR: Sofortige Betriebsausgabe (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
150,01 bis 410,00 Euro Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
150,01 bis 1.000,00 Euro Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) oder Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis)
ab 1000,01 EUR Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.
Anschaffungen im Wert von weniger als 150 Euro zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 Euro netto müssen regulär abgeschrieben werden.
Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:
Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten
(Quelle: Haufe.de)
Beispiel: Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC.
Die Schreibtischlampe kostet 120 Euro. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist.
Der Bürostuhl kostet 250 Euro. Damit fällt er unter die GWG, auch dafür gilt die Sofortabschreibung.
Der Schreibtisch kostet 430 Euro. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch sofort absetzbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.
Die Computeranlage kostet 1.200 Euro netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro muss die Anlage über deren Nutzungsdauer abschreiben.«