Das kann eigentlich nicht sein, denn …

… das Urheberrecht kann man nicht jemand anderem als demjenigen »zuschieben«, der die Arbeit geschrieben hat.

Eine ganz andere Frage ist aber, ob überhaupt ein Urheberrecht im Sinne des Urhebergesetzes entstanden ist. Dafür ist erforderlich, dass die Arbeit ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Hierfür ist vor allem eine bestimmte eigenständige schöpferische Qualität erforderlich. Bei Bachelorarbeiten ist gut möglich, dass diese aus genau den von fucki genannten Gründen nicht erreicht wird.

Auch das Argument der Abhängigkeit des Erstellers der Arbeit vom Betreuer überzeugt meines Erachtens nicht, denn der Ersteller ist nicht in dem Sinne vom Betreuer abhängig, dass er in dessen Auftrag ein Werk erstellt, das nach außen als Werk des Betreuers gelten soll.

Dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Bachelor- oder Masterarbeit – wenn sie nicht ausnahmsweise die für ein Werk im Sinne des Urheberrechts erforderliche Schöpfungshöhe hat – bei der Hochschule liegen, ist gut möglich, denn sie ist ja ein für hochschulinterne Zwecke erbrachter Leistungsnachweis.

Bei Dissertationen dürfte der Fall aber anders liegen, denn diese müssen ja eigenständige wissenschaftliche beachtenswerte, also eine schöpferische Leistung darstellen. Damit befinden wir uns klar im Bereich des Urheberrechts.

Richtig ist schließlich der Hinweis, dass die Veröffentlichungspflicht zunächst ebenfalls ein Hochschulinternum ist. Aber das Veröffentlichungsrecht knüpft an die Urheberschaft an, und ich sehe keine Grund, aus dem nicht der Promovend sein Werk allgemein veröffentlichen dürfte – zumal in vielen Promotionsordnungen vorgesehen ist, dass auch ein bereits veröffentlichtes Werk als Dissertation eingereicht werden kann.

Aber danach wurde ja hier nicht gefragt.

Nach allem was ich in diesem Thread gelernt habe, würde ich fucki daher insoweit zustimmen, dass bei Bachelorarbeiten – zumindest im Normalfall – die Veröffentlichungsrechte bei der Hochschule liegen. Sofern allerdings die Arbeit Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts hat, wird man darüber nachdenken müssen, ob die Hochschule ihre Zustimmung zur Veröffentlichung durch den Ersteller verweigern darf.
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#ehrenamt #macht #freizeit #sinnvoll