die Urheberrechtsfrage in wissenschaftlichen Arbeiten

Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer Hochschule im Rahmen einer betreuten Bachelor- oder Diplom Abschlussarbeit erstellt werden, haben nach den einschlägigen Prüfungsordnungen den Zweck die Eignung des Absolventen zu wissenschaftlichem Arbeiten nachzuweisen. Bei diesen Arbeiten muss es sich explizit nicht um die Erlangung neuer wissenschaftlicher Fakten handeln, es kann genauso gut ein Thema zum 500sten Mal durchgekaut werden. Der geistige Eigentümer der Arbeiten und auch das Urheberrecht dieser Arbeiten wird in aller Regel dem Betreuer der Arbeiten zugeschrieben, da der Absolvent die Arbeit nur als abhängig delegierter Durchführender erstellt. Wichtig ist hier der besondere Status eines Abhängigen im Auftrag des Betreuers. In der Rechtsprechung ist das ganze allerdings nochmals komplizierter, auch weil einige Gerichtsverfahren vor Gerichten abliefen, die sich mit der Materie nicht wirklich auskannten. Von allen Richtern inzwischen erkannt liegt die Nutzungshoheit und damit auch die Entscheidung über Veröffentlichungen bei der Universität. Von einem ausübbaren Urheberrecht bleibt bei diesen Arbeiten also praktisch nichts übrig.

Die umgangssprachliche "Veröffentlichungspflicht" der Arbeiten ist wieder eine andere Geschichte. Wissenschaftliche Arbeiten sollen der Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden, also ist in den Hochschulordnungen der Passus zu finden, dass die Ergebnisse der Hochschulöffentlichkeit zur Verwertung und Prüfung zur Verfügung gestellt werden müssen - Betonung auf Hochschulöffentlichkeit. Eine allgemeine "Veröffentlichungspflicht" über die Hochschule hinaus gibt es nur in Ausnahmefällen.