Der Urheber ist Urheberrechtsinhaber. Und über die Urhebereigenschaft kann nicht verfügt werden. Die von fucki angesprochene Frage ist, …

… ob und in welchem Umfang der Urheber, das Recht zur Weitergabe Dritten, namentlich der Hochschule, überlassen haben könnte.

Merkkwürdig ist allerdings fucki's Behauptung, dass die Veröffentlichung einer Promotion als Veröffentlichung des Betreuers gilt. Die mir bekannten Promotionsordnungen sehen vor, dass der Promovend verpflichtet ist, die Dissertation zu veröffentlichen. Ungeachtet dessen hat er eine bestimmte Anzahl von Ausfertigungen der Dissertation an die jeweilige Fakultät abzuliefern.

Schließlich, was geschützte Daten Dritter angeht: Selbstverständlich genießen nur solche Daten Schutz, für die ein solcher Schutz entweder gesetzlich angeordnet oder vertraglich vereinbart ist. In der Regel trifft das auf personenbezogene Daten, Patente u.ä. zu. Wurde versäumt eine ausreichende Freigabeerklärung zu vereinbaren, kann dies – guten Willen beider Seiten vorausgesetzt – auch nachträglich noch geschehen.

Meines Erachtens dürften diese Grundsätze, die für Dissertationen gelten, in gleicher oder ähnlicher Weise auch für Bachelorarbeiten zutreffen.
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